Die freie Wahl der Krankenkasse ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine Selbstverständlichkeit, sondern diese Möglichkeit steht Ihnen erst seit dem 1.1.1996 offen. Seit diesem Tag gilt das neue Gesundheitsstrukturgesetz, das Ihnen die Qual der Wahl bietet zwischen:
Es gibt für die BKKen bzw. IKKen jedoch eine Bedingung: in ihrer Satzung muss die Öffnung für die allgemeine Mitgliedschaft verankert sein. Dies trifft zu für alle BKKen und IKKen, die in unseren Tarif-Tabellen und Beitragsvergleichen aufgeführt sind, wenn auch teilweise nur für bestimmte Bundesländer.
Der Gesundheitsfonds, der seit Anfang 2009 in Kraft ist, sieht für alle Krankenkassen den gleichen allgemeinen Beitragstarif vor, nämlich 15,5% des Bruttoarbeitslohnes. Dabei tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterschiedliche prozentuale Anteile: Die Arbeitnehmer sind mit 8,2% dabei, auf die Arbeitgeber entfallen 7,3%. Eine dritte Komponente sind die staatlichen Zuschüsse, und alles zusammen fließt dann in einen Gesundheitsfonds. Dort werden die Gelder nach bestimmten Kriterien aufgeschlüsselt, um dann entsprechend dieser Aufschlüsselung erneut an die Krankenkassen verteilt zu werden.
Für den Fall, dass eine Krankenkasse nicht auskommt mit den Geldern, die ihr aus dem Gesundheitsfonds zugeteilt wurden, hat sie die Möglichkeit, Zusatzbeiträge zu erheben. Zudem kann sie aber auch festlegen, gegebenenfalls entstehende Überschüsse an die Beitragszahler wieder auszuschütten. Sollten Sie sich also für eine Krankenkasse entscheiden, die diese Option anbietet, haben Sie eine Chance, Geld zurückzuerhalten. Über unsere Tarifabfrage erhalten Sie eine Übersicht dieser Prämien.
Wenn Sie die angebotenen Tarife der unterschiedlichen Anbieter sorgfältig studieren, werden Sie feststellen, dass einige Krankenkassen auch interessante Wahltarife in Ihrem Programm haben, die Ihnen die Erstattung weiterer Beitragsgelder ermöglichen. Über unseren Beitragsrechner können Sie sich bei einem Leistungsvergleich über mögliche Einsparungen informieren.
Das in Deutschland gültige Gesundheitssystem sieht vor, dass alle Arbeitnehmer, die weniger verdienen als gemäß der Versicherungspflichtgrenze (in 2011: Jahresgehalt von 49.500 €, monatlich 4.125 € monatlich) vorgesehen ist, einer gesetzlichen Krankenkasse beitreten müssen.
Diese Versicherungspflicht entfällt für Angestellte, sofern sie ein höheres Einkommen beziehen, ebenso für Beamte und Selbstständige. Sie haben die Wahl, ob sie sich bei einer privaten Krankenversicherung anmelden oder lieber freiwillig einer gesetzlichen Krankenkasse beitreten wollen.
Ihr Anspruch auf Krankengeld hängt ab von den jeweiligen Beitragstarifen. Hier eine Zusammenfassung der grundlegenden Unterschiede:
Zusammenfassung
Beitragssatz für wen | Krankengeldanspruch | |
---|---|---|
allgemein | Pflichtversicherte (allgemein) | ab 43. Krankheitstag |
ermäßigt | freiwillig versicherte Selbstständige | kein Anspruch |
Die im Hinblick auf die Versicherungspflicht bei der Pflegeversicherung gültigen Regeln entsprechen exakt den Regeln bei der Krankenkassenversicherung.
Egal, welche Krankenkasse Sie gewählt haben, die Beitragssätze zur Pflegeversicherung belaufen sich stets auf 1,7% Ihres Bruttogehalts. Auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer entfällt im Falle eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses jeweils die Hälfte (Ausnahme Sachsen: 1,35% Arbeitnehmer, 0,35% Arbeitgeber).
Studenten sind bis zum 25. Lebensjahr (bei Männern: plus Bundeswehr- oder Zivildienstzeit) bei ihren Eltern in der Familienversicherung mitversichert (sofern das monatliche Einkommen unter 400,00 € liegt).
Krankenversicherungspflichtige Studenten zahlen anschließend im Rahmen der Studentische Krankenversicherung einen Beitrag von 54,78 € (ab WS 2008/2009) für die Krankenversicherung sowie 9,98 € (Kinderlose: 11,26 €)) für die Pflegeversicherung, und zwar bis zum 14. Fachsemester bzw. bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.
Sie können nach Ihrem Ausscheiden aus der Studentischen Krankenversicherung beantragen, der Krankenkasse als freiwillig Versicherter beizutreten. Für die Höhe des dann zu zahlenden Beitrags wird in der Regel Ihr Einkommen als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Sollten sich Ihr Arbeitsplatz und Ihr erster Wohnsitz in unterschiedlichen Bundesländern befinden, haben Sie die freie Auswahl unter den in den jeweiligen Bundesländern aktiven Krankenkassen.
Die aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2011 basieren auf folgenden Eckdaten:
Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung:
3.750,- € monatlich / 45.000,- € jährlich
Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung:
4.125,00 € monatlich / 49.500,- € jährlich
Sollten Sie bereits privat versichert sein, ist der Beitrag der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung ausschlaggebend.
Dennis Neumann
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